Satzung

Satzung der Norddeutschen Peschetz Züchtergemeinschaft e. V. (Stand: 11. März 2018)

§ 1.0 Name und Sitz

Alle nationalen und internationalen Züchter der Peschetzbiene finden in diesem Verein eine überregionale, unabhängige Dachorganisation der Peschetzzucht.

§ 1.1 Der Verein führt den Namen
Norddeutsche Peschetz Zuchtgemeinschaft e.V. ( Kurzbezeichnung NPZ e.V. )

§ 1.2 Der Vereinssitz ist Hamburg.

§ 2.0 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Die Zucht der Biene der Rasse Carnica-Peschetz
  • Reinzucht, um die Sippen und Stämme zu erhalten und züchterisch auszulesen.
  • Die überregionale Verbreitung der Carnica-Peschetzbiene
  • Den Betrieb einer Belegstelle
  • Die Unterstützung der Jugendarbeit
  • Die Förderung des aktiven Umweltschutzes durch Bestäubung von Pflanzen (insbesondere von seltenen Wildpflanzen) durch Bienen.

§ 3.0 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4.0 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4.1 Die Organe des Vereins (§ 10 und §11.) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich  auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit treffen die Mitglieder und der Vorstand  in der Jahreshauptversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalt und deren Bedingungen.

§ 5.0 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6.0 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7.0 Mitgliedschaft

§ 7.1 Der Beitritt

Jede/r interessierte/r Imkerin / Imker oder Förderer kann Mitglied werden.
Es gibt eine aktive und eine passive Mitgliedschaft.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Bewerbers.

§ 7.2 Die Beendigung der Mitgliedschaft:

Der Austritt aus der NPZ kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand in   schriftlicher Form vorliegen.

§ 7.3 Der Ausschluß:

Der Ausschluß eines Vereinsmitgliedes ist vom Vorstand zu beschließen, wenn und / oder

  • gegen die Vereinssatzung verstoßen wurde,
  • ein vereinschädigendes Verhalten vorliegt,
  • der Beitragspflicht nicht nachgekommen wird.

§ 7.4 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Tod eines Mitgliedes.

§ 7.5 Mitgliedsbeiträge

Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.
Ehrenmitglieder und Mitglieder die das 80. Lebensjahr erreicht haben, sind ab dem nachfolgenden Kalenderjahr beitragsfrei zu stellen.

Die Höhe des Vereinsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt und ist zu beschließen.

 § 7.6 Die Ehrenmitgliedschaft:

Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um die Bienenzucht verdient gemacht hat.

§ 8.0 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder.

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

§ 8.1 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.

§ 8.2 Jedes aktive Mitglied hat das Recht sich an der Königin – und Drohnenzucht im Rahmen der NPZ zu beteiligen.

§ 8.3 Die Zuchtrichtlinien des Deutschen Imkerbundes und die Richtlinie der Drohnenzucht der NPZ e.V. sind einzuhalten.

§ 8.4 Jeder Züchter kann zur Jahreshauptversammlung dem Zuchtkoordinator und/oder dem Hauptzuchtbuchführer einen Zucht – und Leistungsbericht vorzulegen.

§ 8.5 Kein Mitglied darf mit und im Namen des Vereins persönliche Geschäfte abwickeln. Soweit Personen mit Geschäften beauftragt werden, erhalten sie eine Vollmacht in schriftlicher Form durch den Vorstand.

 § 8.6 Alle Mitglieder sind verpflichtet am Wohle und Bestehen der NPZ mitzuarbeiten.

§ 9.0 Struktur des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Obmänner für Sonderaufgaben
  3. die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenführer
  5. dem Zuchtkoordinator
  6. dem Belegstellenleiter

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende ist nach außen der Vorstand im Sinne § 26 BGB.

 § 11 Obmänner für Sonderaufgaben

Der Vorstand Obmänner insbesondere für folgende Sonderaufgaben:

  1. Belegstellenwart
  2. Kassenprüfer
  3. Körmeister
  4. Hauptzuchbuchführer
  5. Obmann für Jugendarbeit
  6. Pressesprecher

Die Obmänner sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 § 12 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung. Sie kann offen oder auf Antrag als geheime Wahl durchgeführt werden. Die Legislaturperiode ist 2 Jahre, ausgenommen der erste Wahlturnus. Alljährlich scheiden in folgender Reihenfolge aus:

Nach dem 1. Jahr der Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer.
Nach dem 2. Jahr der stellvertretende Vorsitzende, der Zuchtkoordinator und der Belegstellenleiter. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung sollte eine Versammlung aller Vereinsmitglieder darstellen. In jedem Jahr können nach Bedarf und Maßgabe des Vorstandes mehrere Mitgliederversammlungen stattfinden, von denen eine als Jahreshauptversammlung einzuberufen ist. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Zur Jahreshauptversammlung erfolgt eine schriftliche Einladung, diese muß die Tagesordnung enthalten. Die Einladung muss 14 Tage vor dem Versammlungstermin jedem Mitglied zugestellt sein. Zu allen anderen Versammlungen kann in einer dem Vorstand geeigneter Weise unter               Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung muß ebenfalls 14 Tage vorher erfolgen. Nur die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist durch die Anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, ausgenommen davon sind Änderungen der Vereinssatzung, diese muß nach § 33/1 BGB von einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

In der Hauptversammlung muss folgende Arbeit geleistet werden:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder, turnusgemäß ggf. Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Eine Abberufung wird notwendig, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, eine Handlung gegen das Vereinsinteresse oder wenn offenbar wird, daß sie die ihnen gestellten Aufgaben nicht gewachsen sind.
  2. Wahl des/der Kassenprüfers.
  3. Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung und der Jahresabrechnung.
  4. Festsetzung der Vereinsbeiträge.
  5. Änderung und Ergänzung der Satzung unter Berücksichtigung des § 33/1 BGB.
  6. Auflösung des Vereins.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand und / oder 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen (BGB § 37).

§ 15 Ehrengericht

Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und/oder Vorstand sind im Verein beizulegen.

Zur Schlichtung kann ein Ehrengericht berufen werden. Das Ehrengericht besteht aus drei gewählten Vereinsmitgliedern. Die berufenen Ehrengerichtsmitglieder dürfen in keiner Weise mit dem zu schlichtenden Fall in Verbindung stehen.
Das Ehrengericht kann von jedem Mitglied auf Antrag angerufen werden. Die anfallenden Kosten trägt die Norddeutsche Peschetz Zuchtgemeinschaft e.V. Die Einberufung des Ehrengerichtes sollte die Ausnahme bleiben.

§ 16 Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der  Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Loki Schmidt Stiftung, Steintorweg 8 | D-20099 Hamburg | Tel: (0)40 24 34 43 | Fax: +49 (0)40 24 31 75 | info@loki-schmidt-stiftung.de

Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.

22452 Hamburg, den 28.November 1994

Gründungsmitglieder:

  • Wolfgang Stift
  • Hans-Joachim Totzek
  • Edith Muusz
  • Hans Quelle
  • Andreas Schmidt
  • Otto Molle
  • Hans Joachim Grunze

Vereinsemblem:
Die Einführung des abgebildeten Vereinsemblems ist am 13. 01. 1996 durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung der NPZ e.V. beschlossen worden.

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Satzungsänderung

  • 23795 Bad Segeberg, den 11. März 2012 § 7.5, § 8.3,  § 15 und § 16 vorgenommen.
  • 23795 Bad Segeberg, den 13. März 2016 § 4.1 Ergänzung
  • 23795 Bad Segeberg, den 11. März 2018 § 2.0 und § 16 geändert